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ALLGEMEINE STROMLIEFERBEDINGUNGEN

wüsterstrom E-Werk GmbH A-3370 Ybbs, Unterauer Straße 53-55

Firmenbuchgericht: St. Pölten Firmenbuchnummer: FN 458895x

(im Folgenden als „Stromlieferant“ bezeichnet)

Gültig ab 01.12.2014

Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen sowie die Preisblätter liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung in den Kundenzentren des Stromlieferanten zur Einsichtnahme bereit bzw. können vom Kunden im Internet jederzeit unter www.wuesterstrom.at abgerufen werden. Der Stromlieferant übermittelt dem Kunden auf Verlangen unentgeltlich ein Exemplar per Post. 0. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Der in diesen Allgemeinen Stromlieferbedingungen verwendete Begriff „Kunde” gilt sowohl für Kundinnen als auch für Kunden. Haushaltskunden im Sinne dieser Bestimmungen sind Kunden, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt die Verwendung für gewerbliche und berufliche Tätigkeiten aus. Kleinunternehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, wenn sie weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

1. VERTRAGSGEGENSTAND UND ANWENDBARE VORSCHRIFTEN

1.1 Geltungsbereich und anwendbare Vorschriften

Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden, das auf Grund des zwischen ihnen abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages besteht. Daneben gelten für dieses Rechtsverhältnis die jeweils aktuellen zwingend anwendbaren Rechtsvorschriften und unabdingbaren Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF, soweit sie sich auf das Verhältnis zwischen Stromlieferant und Kunden beziehen. Für den Fall, dass dem Kunden für den aufgrund des Stromlieferungsvertrages versorgten Zählpunkt kein standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, gelten darüber hinaus die gesondert zu vereinbarenden Bestimmungen über das Fahrplanmanagement.

1.2 Vertragsgegenstand

Mit dem Abschluss des Stromlieferungsvertrages erwirbt der Kunde auf Vertragsdauer das Recht, für seine(n) im Stromlieferungsvertrag angeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) vom Stromlieferanten elektrische Energie zu beziehen. Soweit im Einzelnen nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde auf Vertragsdauer, den gesamten Bedarf an elektrischer Energie für die im Stromlieferungsvertrag genannten Zählpunkte bzw. Anlagen vom Stromlieferanten zu beziehen. Der Kunde darf diese elektrische Energie nur für eigene Zwecke verwenden. Die Erbringung von Netzdienstleistungen ist nicht Gegenstand des Vertrages sondern obliegt ausschließlich dem Netzbetreiber, mit dem ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist.

1.3. Bilanzgruppenmitgliedschaft

Mit Wirksamkeit des Stromlieferungsvertrages wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Stromlieferant angehört.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Anbot und Annahme

Der Stromlieferungsvertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass der vom Kunden schriftlich erteilte Auftrag zur Lieferung elektrischer Energie (Stromlieferung) vom Stromlieferanten binnen 14 Tagen ab Zugang oder mit Einverständnis des Kunden auch noch danach angenommen wird. Die Annahme kann mündlich, schriftlich oder auch konkludent (schlüssiges Handeln) durch Aufnahme der Stromlieferung erfolgen. Hat der Stromlieferant dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Lieferung elektrischer Energie gestellt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der Kunde das Angebot schriftlich annimmt und diese Annahmeerklärung dem Stromlieferanten binnen 14 Tagen zugeht oder der Kunde, mit dem Willen einen Liefervertrag mit dem Stromlieferanten abzuschließen, elektrische Energie bezieht. Für Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist ein Vertragsabschluss auch elektronisch und formfrei über das vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren möglich. Der Stromlieferant ist zur Ablehnung des Vertragsabschlusses, auch ohne Angabe von Gründen, berechtigt bzw. kann den Vertragsabschluss und/oder die Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.

2.2 Bedingungen für die Stromlieferung

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem ehest möglichen Zeitpunkt. Der Beginn der Stromlieferungen zur Erfüllung dieses Stromlieferungsvertrages durch den Stromlieferanten steht unter folgenden Bedingungen:
a. der Kunde verfügt über einen aufrechten Netzzugangsvertrag mit einem zum Anschluss der Kundenanlage berechtigten Netzbetreiber sowie einen den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang;
b. für den Fall, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages bereits Strom von einem anderen Lieferanten bezieht, die ordnungsgemäße Durchführung des vorgesehenen Wechselprozesses.
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden können.

2.3 Rücktrittsrechte bei Verbrauchergeschäften

2.3.1. Rücktrittsrecht im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen

Konsumenten, die den Vertrag im Wege der Fernkommunikation (z.B. Post, Fax, e-mail, Internet, Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen haben, sind berechtigt, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts genügt die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist. Hat der Stromlieferant seine Informationspflichten über das Rücktrittsrecht nicht erfüllt, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf 12 Monate ab Vertragsabschluss. Kommt der Stromlieferant innerhalb dieser Frist seinen Informationspflichten nach, kann ein Rücktritt innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Informationsübermittlung erklärt werden. Der Rücktritt ist formfrei möglich.

3. LIEFERBEGINN UND VERTRAGSDAUER

3.1 Lieferbeginn

Die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie erfolgt, sofern im Einzelnen nicht etwas anderes vereinbart ist, mit dem auf die Erfüllung der in Punkt 2.2. genannten Voraussetzungen folgenden Tag. Wird der Kunde bei Vertragsabschluss bereits von einem anderen Unternehmen mit Strom beliefert, kann die Stromlieferung durch den Stromlieferanten in der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Unterfertigung des Stromliefervertrages aufgenommen werden, sofern keine vertragliche Bindung mit dem bisherigen Stromlieferanten besteht.

3.2 Laufzeit

Der Stromlieferungsvertrag wird zunächst befristet auf ein Jahr beginnend ab dem Zeitpunkt des Lieferbeginns abgeschlossen; er verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraums auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens acht Wochen vor der ursprünglichen Vertragsdauer der Verlängerung widerspricht. Haushaltskunden und Kleinunternehmen können der Verlängerung bis spätestens 2 Wochen vor dem Ablauf des ersten Vertragsjahres widersprechen.

3.3 Ordentliche Kündigung

Wurde der Stromlieferungsvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert, ist für Haushaltskunden und Kleinunternehmen eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, ohne Einhaltung eines bestimmten Kündigungstermins, möglich. Für alle anderen Kunden ist eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Stromlieferant kann den Vertrag gegenüber Haushaltskunden und Kleinunternehmen unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen ohne bestimmten Kündigungstermin, gegenüber anderen Kunden unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten jeweils zum Monatsletzten, kündigen. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären und bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim jeweils anderen Vertragspartner. Endverbraucher ohne Lastprofilzähler können eine Kündigung auch elektronisch und formfrei über das vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren durchführen.

3.4 Außerordentliche Kündigung

Eine vorzeitige Beendigung des Stromlieferungsvertrages durch außerordentliche Kündigung ist für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, mit sofortiger Wirkung möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • die in Punkt 4.1. lit. c bis f genannten Gründe;
  • die Nichterfüllung der in Punkt 12.1 vorgesehenen Meldepflichten;  die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von elektrischer Energie;
  • der Kunde auszieht oder übersiedelt und der Kunde nicht vor diesem Ereignis ausdrücklich die Fortsetzung des Vertrages gewünscht hat;
  • der Kunde verstirbt und nicht innerhalb von 14 Tagen die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird.

Der Stromlieferant informiert den jeweiligen Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. Bei einer vorzeitigen, nicht vom Stromlieferanten zu vertretenden Auflösung des Vertrags werden, falls dies bei Vertragsabschluss vereinbart und der Kunde auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, etwaige Boni, Rabatte oder Guttage nachverrechnet, wobei der Kunde zur unverzüglichen Begleichung dieser Forderungen nach Rechnungslegung durch den Stromlieferanten verpflichtet ist.

3.5 Zugang der Kündigungserklärung

Die Kündigungserklärung sowie sämtliche anderen Erklärungen und Schriftstücke können rechtswirksam an die zuletzt dem Stromlieferanten vom Kunden bekanntgegebene Anschrift zugestellt werden, wenn der Kunde die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und dem Stromlieferanten keine andere Anschrift des Kunden bekannt ist.

4. LIEFERUNTERBRECHUNGEN, ZUTRITTSRECHT

4.1 Unterbrechungsfälle

Der Stromlieferant ist berechtigt, die Stromlieferung zu unterbrechen bzw. auszusetzen, wenn
a. er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung elektrischer Energie durch höhere Gewalt gehindert wird;
b. sonstige Hindernisse für die Stromlieferung vorliegen, die nicht in der Verantwortung des Stromlieferanten liegen;
c. die in Punkt 2.2. lit a. genannte Bedingung nicht erfüllt ist;
d. im Fall des Verzuges mit einer Zahlung fälliger Rechnungen oder der Leistung einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung hat vor Aussetzung der Lieferung eine zweimalige Mahnung unter Nachfristsetzung von jeweils 2 Wochen mit Androhung der Aussetzung der Lieferung gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 zu erfolgen, wobei die 2. Mahnung entweder mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat oder durch einen Boten des Stromlieferanten persönlich zu überbringen ist;
e. wenn Mitarbeitern oder Beauftragten des Stromlieferanten der Zutritt zu den Messeinrichtungen gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Netzzugangsvertrages nicht möglich ist;
f. bei Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer-, und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden
Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird der Stromlieferant den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung, physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den jeweiligen Verursacher.

4.2 Notversorgung

Ist der Kunde aus besonderen Gründen auf eine ununterbrochene Versorgung mit elektrischer Energie angewiesen, hat er selbst jene Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden.

4.3. Zutrittsrecht zur Kundenanlage

Mitarbeiter des Stromlieferanten haben nach vorheriger Ankündigung, bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung, das Recht auf Zutritt zur Kundenanlage, um die Rechte und Pflichten des Stromlieferanten aus dem Stromlieferungsvertrag wahrnehmen zu können, insbesondere auch, um die für die Preisbemessung maßgeblichen Bezugsgrößen ermitteln zu können.

5. HAFTUNG

5.1 Haftungsumfang

Die Schadenersatzansprüche richten sich, abgesehen von den nachfolgenden Einschränkungen, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren nach Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt.
Der Stromlieferant haftet gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stromlieferungsvertrages nur für Schäden, die der Stromlieferant oder eine Person, für welche er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von € 2.500,- pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen jedoch haftet der Stromlieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Betragsbegrenzung. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand, sowie für alle mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen; für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt dieser Haftungsausschluss nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Zur Sicherung der Beweislage wird der Kunde dem Stromlieferanten Schäden unter Darstellung des Schadensausmaßes und der Schadenshöhe unverzüglich schriftlich mitteilen.

5.2 Qualitätsanforderungen

Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers.

6. PREISE / PREISÄNDERUNGEN

6.1. Preise

Sofern mit dem Kunden keine Sondervereinbarungen bestehen, sind die Preise für die auf Grund des Stromlieferungsvertrages erbrachten Leistungen dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen. Dieses Preisblatt liegt am Firmensitz zur Einsicht auf. Es wird dem Kunden auf dessen Wunsch kostenlos zugesandt oder auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt.
Die in den Preisblättern ausgewiesenen Preise sind Inklusivpreise und enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20% des Nettobetrages).
Der Kunde hat dem Stromlieferanten alle für die Bemessung des Preises notwendigen Angaben zu machen. Der Kunde hat den Stromlieferanten auch über beabsichtigte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung der Bezugsgrößen zur Bemessung der Preise zur Folge haben, zu informieren.

6.2 Entgeltumfang

Die auf Grund des Stromlieferungsvertrages zu verrechnenden Preise beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung von elektrischer Energie einschließlich Ausgleichsenergie und auf Herkunftsnachweise. Netzzutrittsentgelte, Systemnutzungsentgelte, Messpreise, Ökostrompauschale sowie Ökostromförderbeitrag stellen Kosten des Netzbetreibers dar und werden daher dem Kunden vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt.</p

6.3 Preisänderungen

Der Stromlieferant behält sich Preisänderungen im Wege einer Änderungskündigung vor und wird den Kunden von Preisänderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch e-mail oder Telefax genügt, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine e-mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per e-mail oder Telefax erklärt hat. Die neuen Preise werden zu dem im Verständigungsschreiben genannten Zeitpunkt (der nicht vor der Versendung des Verständigungsschreibens liegt) wirksam, sofern nicht der Kunde rechtzeitig dem Stromlieferanten gegenüber schriftlich der Preisänderung widersprochen hat. Sollte der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Preisänderung dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die neuen Preise nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Stromlieferant wird den Kunden im Rahmen der Verständigung darauf hinweisen, dass das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Preisänderung gilt und ein Widerspruch gegen die Preisänderung zur Vertragsauflösung führt.

Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Gebrauchsabgabe, der Clearinggebühr oder der Preise für Herkunftsnachweise nach dem Ökostromgesetz, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, berechtigen den Stromlieferant zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Energiepreises. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern, Abgaben, Zuschlägen und Förderverpflichtungen, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen. Diese Änderungen werden dem Kunden durch ein individuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Sinken die Kosten für die oben angeführten Faktoren, so ist der Lieferant gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, zu einer Senkung des Preises verpflichtet. Gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist der Stromlieferant berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (z.B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiepreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten, Lizenzgebühren für Software und Entgelte für EDV-Wartungsverträge, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden notwendig sind), welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, den Energiepreis nach billigem Ermessen anzupassen. Änderungen der Preise werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben. Preisänderungen aufgrund derartiger Kostensteigerungen oder -senkungen berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung im Sinne des Punktes 3.3.

6.4 Produktwechsel

Wünscht der Kunde einen Wechsel auf ein anderes Produkt, so ist dies zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraums möglich, sofern der Kunde die gewünschte Änderung dem Stromlieferanten spätestens 14 Tage vor Ende des Abrechnungszeitraums mitteilt und der Stromlieferant der Änderung zustimmt.

7. ABRECHNUNG

7.1 Verrechnungsintervalle und Teilzahlungsanforderungen

Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt in der Regel einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es weiter frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen und die vertraglich vereinbarten Teilzahlungsintervalle aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abzuändern. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen.

7.2 Messwerte

Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Messwerte werden durch Ablesung der beim Kunden befindlichen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber festgestellt. Art und Umfang der Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber den jeweiligen Erfordernissen entsprechend festgelegt. Der Kunde räumt dem Stromlieferanten das Recht ein, zur Überprüfung der an den Stromlieferanten übermittelten Messwerte die bei ihm befindlichen Messeinrichtungen abzulesen. Liegen ohne Verschulden des Stromlieferanten zum vereinbarten Abrechnungszeitpunkt keine oder unrichtige Messwerte vor, ist der Stromlieferant berechtigt, die fehlenden Messwerte durch eine entsprechende Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund vorjähriger Einspeisung oder der vorjährigen Entnahme zu ermitteln.

7.3 Unterjährige Preisänderungen

Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Strompreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch durch tageweise Aliquotierung berechnet, sofern keine ab- bzw. über Fernabfrage ausgelesenen Zählerstände vorliegen.

7.4 Teilzahlungsguthaben

Die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge wird vom Gesamtbetrag der Jahresabrechnung in Abzug gebracht. Übersteigt die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge die Jahresabrechnung (= Teilzahlungsguthaben), wird das Teilzahlungsguthaben auf die nächsten Teilzahlungsbeträge angerechnet. Übersteigt der Guthabensbetrag die für das kommende Abrechnungsintervall fälligen Teilzahlungen, wird der übersteigende Guthabensbetrag auf Antrag des Kunden analog zu den folgenden Bestimmungen für die Vertragsbeendigung rückerstattet. Ein bei Vertragsbeendigung verbleibendes Teilzahlungsguthaben wird vom Stromlieferanten spätestens binnen 14 Tagen auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto überwiesen, sofern gegenüber dem Kunden keine offenen Forderungen bestehen. Besteht bereits ein Bankeinzugsauftrag, wird das Guthaben auf das dafür verwendete Bankkonto überwiesen. Gibt der Kunde kein Bankkonto an, wird der Guthabensbetrag durch Postanweisung ausbezahlt. Etwaige dadurch entstehende Kosten werden dem Kunden in Abzug gebracht. Ist der Kunde verzogen, ohne eine neue Adresse bekannt zu geben, wird der Guthabensbetrag drei Jahre lang ohne Verzinsung zur Auszahlung an den Kunden bereit gehalten; nach Ablauf dieser Frist verfällt das Guthaben zugunsten des Stromlieferanten. Gibt der Kunde seinen Auszug bekannt, wird der Stromlieferant den Kunden auf diese Rechtsfolgen hinweisen.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1 Fälligkeit, Zahlung

Rechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind 6 Werktage nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der Rechnung oder der Teilzahlungsanforderung ein späteres Fälligkeitsdatum angegeben ist oder sich ein solches aus einer Einzelvereinbarung ergibt. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung oder durch Bankeinzugsverfahren durch den Stromlieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung bezahlt, haben Verbraucher im Sinne des KSchG die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der fällige Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Stromlieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) sowie bei Baranweisungen ist der Stromlieferant berechtigt, für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.

8.2 Verzugszinsen, Mahnspesen

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Stromlieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Kunde für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten per annum zu entrichten.
Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen laut Preisblatt sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

8.3 Einwendungen gegen die Rechnung

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 2(zwei) Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an den Stromlieferanten zu richten, andernfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt, wobei eine gerichtliche Anfechtung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der Stromlieferant wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen in jeder Rechnung hinweisen. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.

8.4 Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Stromlieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Stromlieferanten ist aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG entstanden und der Stromlieferant ist zahlungsunfähig oder die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit dieser Forderung, ist gerichtlich festgestellt oder vom Stromlieferanten anerkannt.

9. BERECHNUNGSFEHLER

9.1 Rechnungsberichtigung

Wenn eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenze ergibt oder wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, sind die auf Basis der falschen Daten gelegten Rechnungen zu berichtigen und muss
a. der Stromlieferant den zuviel bezahlten Betrag erstatten oder
b. der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen.

9.2 Verbrauchsschätzung

Wenn die Größe des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar ist, oder eine Messeinrichtung keine Werte anzeigt, ermittelt der Stromlieferant den Verbrauch nach folgendem Verfahren:
a. durch Schätzung auf Grund des Verbrauchs einer vorangegangenen gleichartigen Ableseperiode oder
b. durch Berechnung des Durchschnittsverbrauchs. Dabei werden der Durchschnittsverbrauch vor der letzten fehlerfreien Erfassung und der Durchschnittsverbrauch nach Feststellung und Beseitigung des Fehlers zugrunde gelegt.
In beiden Fällen (lit a. und lit b.) müssen die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

10. SICHERHEITSLEISTUNG, VERTRAGSSTRAFE

10.1 Vorauszahlungen

Der Stromlieferant ist berechtigt, jederzeit Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann der Stromlieferant für zukünftige Stromlieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten des durchschnittlichen Stromverbrauchs für 3 Monate entspricht, verlangt werden. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf Basis der 3 vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch von 3 Abrechnungs-zeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt.

Der Stromlieferant kann vom Kunden für den Lieferumfang eine Vorauszahlung insbesondere dann verlangen, wenn
a. ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde,
b. ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgewiesen wurde,
c. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde oder
d. gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste,
e. nach den jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhebung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt,
f. die Lieferung mit elektrischer Energie nur für einen kurzen Zeitraum (z.B.: Märkte) vereinbart wurde.

10.2 Sonstige Sicherheitsleistung

Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Stromlieferant beim Kunden die Leistung einer Sicherheit (z. B. Bankgarantie, Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in der Höhe von bis zu einem Viertel des Wertes des voraussichtlichen Jahresstromverbrauches verlangen. Barkautionen werden jeweils zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst.
Verlangt der Stromlieferant eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung, hat jeder Kunde, der Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist, das Recht, stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion zu verlangen. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Verteilernetzbetreibers.

10.3 Verwertung von Sicherheiten

Der Stromlieferant kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Kunde im Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Der Stromlieferant retourniert die Sicherheitsleistung bzw. sieht von einer Vorauszahlung ab, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Vorschreibung weggefallen sind. Die Rückgabe bzw. Absehung von der Vorauszahlung hat auch auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKreditEvidenz, Deltavista Quick Check-Consumer oder einem gleichwertigen Verfahren nicht eine mangelhafte Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre regelmäßig nachkommt.
Für Kunden der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Punktes 16.

10.4. Vertragsstrafe

Der Stromlieferant ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn Mess-, Steuer- und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden umgangen oder das Messergebnis beeinflusst werden. Die Vertragsstrafe wird für die Dauer der unbefugten Energieentnahme berechnet. Kann diese nicht mit ausreichender Plausibilität ermittelt werden, kann die Vertragsstrafe für ein Jahr berechnet werden.
Die Vertragsstrafe wird im Hinblick auf die aus den Vertragsverletzungen des Kunden resultierenden Mehraufwendungen so bemessen, dass sich der mit dem Kunden vereinbarte Energiepreis während der Dauer der unbefugten Energieentnahme um 25 Prozent erhöht.
Zugleich wird angenommen, dass der Kunde für die Dauer des unbefugten Bezugs von elektrischer Energie
a. die in seiner Anlage vorhandenen Verbrauchsgeräte entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen benützt hat oder
b. die der technischen Konzeption seiner Anlage entsprechende, maximal übertragbare Leistung entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen beansprucht hat.
Die Verrechnung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Schäden, die dem Stromlieferanten durch das rechtswidrige Verhalten des Kunden entstanden sind, nicht aus.

11. RECHTSNACHFOLGE

Ein durch Gesamtrechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist dem Stromlieferanten unverzüglich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Stromlieferungsvertrag durch Einzelrechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung des Stromlieferanten möglich. Der Stromlieferant wird eine solche Zustimmung jedoch nur aus wichtigem Grund verweigern. Erfolgt der Vertragseintritt während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.

12. ÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE

12.1 Änderung des Lastprofils

Werden an dem im Stromlieferungsvertrag genannten Netzanschlusspunkt die für die Zuordnung eines standardisierten Lastprofils vorgesehenen Grenzwerte (100.000 kWh Jahresverbrauch und 50 kW Anschlussleistung) überschritten, ist der Kunde zur unverzüglichen Meldung an den Stromlieferanten verpflichtet. Ebenso sind Kunden, für die ein Lastprofilzahler installiert ist, verpflichtet, alle für die ordnungsmäßige Stromlieferung maßgeblichen Änderungen der Verhältnisse (wie insbesondere Änderungen der Anschlusswerte und der maßgeblichen Fahrpläne) unverzüglich dem Stromlieferanten zu melden. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien bei Änderungen der Verhältnisse Verhandlungen über die Anpassung des Stromlieferungsvertrages an die neuen Verhältnisse aufnehmen.

12.2 Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen

Der Stromlieferant ist berechtigt, diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen auch nach Vertragsabschluss anzupassen oder abzuändern.
Werden gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages vom Stromlieferanten neue Allgemeine Stromlieferbedingungen festgelegt, so wird der Stromlieferant den Kunden von den Änderungen unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wobei für die Schriftlichkeit auch e-mail oder Telefax genügt, sofern der Kunde dem Stromlieferanten eine e-mail Adresse oder eine Telefax-Nummer bekannt gegeben und sein Einverständnis zur Übermittlung von rechtsverbindlichen Erklärungen per e-mail oder Telefax erklärt hat. Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen erlangen mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen im Rahmen des Stromlieferungsvertrages zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden, sofern nicht fristgerecht ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Stromlieferanten einlangt.
Sollte der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Zugang der Mitteilung beim Kunden dem Stromlieferanten schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung der AGB-Änderung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde jedoch weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.

12.3 Adressänderungen

Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen dem Stromlieferanten ohne jede Verzögerung schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige der Änderung der Zustellanschrift, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Stromlieferanten zuletzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Stromlieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Sind Schriftstücke, insbesondere Rechnungen, Mahn- oder Kündigungsschreiben, an den Kunden wegen einer vom Kunden nicht bekannt gegebenen Änderung der Zustellanschrift unzustellbar, ist der Stromlieferant berechtigt, eine Meldeauskunft einzuholen und die dafür anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

13. GERICHTSSTAND

13.1 Allgemeines

Soweit für die aus dem Stromlieferungsvertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des für den Sitz des Stromlieferanten sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Stromlieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

13.2 Verbrauchergeschäfte

Die Bestimmung des Punktes 13.1 erster Satz bezieht sich nicht auf Stromlieferungsverträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind, sofern der Kunde zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.

14. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

14.1 Schriftformerfordernis

Allfällige Änderungen und Ergänzungen des Stromlieferungsvertrages und/oder der Allgemeinen Stromlieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, sind jedoch auch formlose Erklärungen des Stromlieferanten rechtswirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Vom Schriftformerfordernis ausgenommen (formfrei) sind auch Willenserklärungen, die von Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler im Rahmen des vom Stromlieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellten Online-Wechselverfahrens abgegeben werden.

14.2 Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien – ausgenommen Verbraucher i.S.d. KSchG – verpflichten sich, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die den zwingend anzuwendenden Marktregeln im Sinne des § 7 Z 46 EIWOG idgF. widersprechen. Der Lieferant wird den Kunden über alle Änderungen der Allgemeinen Stromlieferbedingungen gem. Punkt 12.2. informieren.

15. HINWEIS AUF BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN

Bei Beschwerden steht dem Kunden unser Service- Center unter der Telefonnummer: 07412/525 02 – 0 zur Verfügung. Weiters ist bei der Energie-Control Austria, 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, Tel 01 24 724 0, www.e-control.at, eine Beschwerdestelle eingerichtet und kann dort bei Streitigkeiten zwischen dem Stromlieferanten und dem Kunden ein Schlichtungsantrag eingebracht werden.

16. GRUNDVERSORGUNG

Der Stromlieferant wird jene Haushaltskunden und Kleinunternehmen, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von § 77 Abs 1 ElWOG 2010 berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen Preis und auf Basis dieser Allgemeinen Stromlieferbedingungen mit elektrischer Energie beliefern.

Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Stromlieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt. Der allgemeine Preis der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Preis, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Preis für die Grundversorgung wird dem Haushaltskunden und dem Kleinunternehmen, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, bekannt gegeben.

Der Stromlieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät, wird der Stromlieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Stromlieferant – sofern technisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Allfällige Mehraufwendungen des Stromlieferanten durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern der Zähler auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verwendet wird und der Kunde nachweislich im Vorhinein darüber informiert wurde.

Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Stromlieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht,
a. sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird, oder
b. soweit und solange der Stromlieferant an der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich oder zumutbar ist, gehindert ist.
Der Stromlieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen oder die Aufnahme der Belieferung abzulehnen, sofern ein Stromhändler oder Lieferant bereit ist, einen Stromliefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.

17. Datenschutz

Der Kunde stimmt bei Vertragsunterzeichnung zu, dass der Stromlieferant seine Daten – Name, Anschrift, Verbrauchs-, Vertrags- und Verrechnungsdaten – für Marketingaktivitäten und in Zusammenhang mit der Erbringung von Energiedienstleistungen im Strombereich während und nach Beendigung des Energieliefervertrages verarbeitet. Diese Zustimmungserklärung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.
Darüber hinaus erklärt sich der Kunde während und nach Beendigung des Energieliefervertrages mit einer telefonischen, elektronischen oder mittels Telefax erfolgten Betreuung zu Informations- und Marketingzwecken durch den Stromlieferanten im Strombereich betreffend Produkte und Dienstleistungen des Stromlieferanten einverstanden. Diese Zustimmungserklärung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.